Seit mehr als zehn Jahren arbeite ich von etwa 8 bis 15:30 Uhr. Jetzt möchte unser Arbeitgeber, dass das Büro länger besetzt ist – bis etwa 18 Uhr. Ich habe mich damals für diese Arbeitszeit aufgrund der Kinderbetreuung entschieden und mich mittlerweile daran sehr gewöhnt. Das heißt, ich möchte meine Arbeitszeit nicht verändern. Muss ich es dennoch tun?, fragt Gabriele Bachmann.

Sehr geehrte Frau Bachmann,

Nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (…)". Danach darf Ihr Arbeitgeber also die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen festlegen. Er darf einseitig Änderungen dann vornehmen, wenn sein Weisungsrecht das zulässt. Bis zur Novellierung der Gewerbeordnung und der gesetzlichen Regelung des Weisungsrechts in § 106 GewO war die Rechtsgrundlage streitig. 

Anders ist die Lage, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine andere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Dann muss Ihr Arbeitgeber sich daran halten.         

Eine Änderung der fest vereinbarten Arbeitszeiten wäre nur mit einer Änderungskündigung möglich. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen und legt Ihnen sofort ein neues Angebot mit den geänderten Bedingungen vor. Weigern Sie sich, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag also nur die Dauer Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit und nicht die konkrete Einsatzzeit, darf Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilen. Dabei muss er aber Rücksicht auf die Belange seiner Mitarbeiter nehmen. Nach Satz 3 der vorgenannten Vorschrift hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Ermessens auch auf eine etwaige Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Es darf zu keiner unangemessenen Benachteiligung auf Arbeitnehmerseite kommen.

In Ihrem konkreten Fall heißt das: Möchte Ihr Arbeitgeber die Anwesenheit im Büro auf 18 Uhr ausweiten, so dürfte dieses Ansinnen von seinem ihm zustehenden Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) gedeckt sein.

Sie können aber versuchen, über den Betriebsrat eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Allerdings hat der Betriebsrat nicht immer ein Mitbestimmungsrecht: Dies gibt es nur bei sogenannten kollektivrechtlichen, einseitigen Regelungen des Arbeitgebers im Rahmen des Katalogs des Paragrafen 87 Betriebsverfassungsgesetzes.